Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für Online-Shops – Pflichten & Abmahnrisiko

· Von JusLegal

Seit dem 28. Juni 2025 gilt mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) erstmals eine Barrierefreiheitspflicht für private Unternehmen. Betroffen sind vor allem Betreiber von Online-Shops, die ihre Angebote nun für Menschen mit Behinderungen zugänglich gestalten müssen. Viele Händler unterschätzen die Reichweite dieser Pflicht, obwohl bereits erste Abmahnungen kursieren. Direkt hier erfahren Sie, wen das BFSG erfasst, welche Anforderungen gelten und was Ihnen bei Verstößen droht.

Das BFSG und seine Zielsetzung

Das BFSG setzt die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/882, European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Verkündet wurde es bereits 2021, seine praktische Wirkung entfaltet es jedoch erst seit dem 28. Juni 2025. Ziel ist die digitale Teilhabe: Produkte und Dienstleistungen sollen für Menschen mit Behinderungen ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe nutzbar sein (§ 3 Abs. 1 BFSG).

Neu ist dabei vor allem der Kreis der Verpflichteten. Barrierefreiheitspflichten kannte das deutsche Recht bislang nur für öffentliche Stellen, etwa über die BITV 2.0 und das Behindertengleichstellungsgesetz. Mit dem BFSG werden erstmals private Wirtschaftsakteure in die Pflicht genommen, also Hersteller, Händler und Anbieter digitaler Dienstleistungen. Für den Onlinehandel ist die Ebene der Dienstleistungen entscheidend.

Wer ist vom BFSG betroffen?

Das Gesetz unterscheidet zwischen erfassten Produkten und erfassten Dienstleistungen. Für Online-Shops kommt es auf die Dienstleistungsebene an, konkret auf die Kategorie der Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Als Faustregel gilt: Sobald Verbraucher über eine Website oder App bestellen, buchen oder einen Vertrag abschließen können, ist das Angebot in aller Regel erfasst. Besonders wichtig sind dabei zwei Punkte, nämlich die Einordnung als E-Commerce-Dienstleistung und die Ausnahme für Kleinstunternehmen, worauf wir hier noch etwas genauer eingehen.

Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

Erfasst sind Online-Shops sowie Buchungs- und Ticketportale als Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 1 Abs. 3 BFSG. Maßgeblich ist der digitale Vertragsschluss: Kann ein Verbraucher online kaufen oder buchen, greift das Gesetz. Das gilt selbst dann, wenn die verkauften Waren, etwa Kleidung oder Möbel, für sich genommen gar nicht unter das BFSG fallen.

Nicht erfasst sind dagegen reine Informations- oder Imageseiten ohne Verkaufsfunktion. Ebenfalls ausgenommen ist das reine Geschäft zwischen Unternehmen. Diese Ausnahme greift allerdings nur, wenn der Shop klar und erkennbar als B2B-Angebot gekennzeichnet ist und sich tatsächlich nicht an Verbraucher richtet. Andernfalls bleibt es bei der vollen Pflicht.

Ausnahme für Kleinstunternehmen

Eine praktisch bedeutsame Ausnahme gilt für Kleinstunternehmen. Befreit ist, wer weniger als zehn Beschäftigte hat und zugleich höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von maximal 2 Millionen Euro erreicht. Beide Voraussetzungen müssen gemeinsam erfüllt sein, maßgeblich sind die Zahlen des Vorjahres.

Zu beachten ist zudem, dass diese Ausnahme nur für Dienstleistungen gilt. Wer als Kleinstunternehmen ausdrücklich erfasste Produkte wie Smartphones oder E-Book-Lesegeräte vertreibt, bleibt für diese Produkte in der Pflicht. Die Größenausnahme entlastet also den Shop als Dienstleistung, nicht aber jedes darüber angebotene Gerät.

Tipp: Prüfen Sie die Schwellen anhand der Vorjahreszahlen. Wird auch nur eine der beiden Grenzen überschritten, entfällt die Ausnahme vollständig.

Welche Pflichten gelten für Online-Shops?

Wie ein barrierefreier Shop auszusehen hat, ergibt sich über eine Konformitätsvermutung (§ 4 BFSG) aus anerkannten Normen. Für digitale Angebote ist dies die europäische Norm EN 301 549, die für Webinhalte auf die Web Content Accessibility Guidelines verweist, derzeit in der Version 2.1, Stufe AA. Die Verordnung zum Gesetz (BFSGV) konkretisiert die Anforderungen. Praktisch bestehen zwei Ebenen: die technische Gestaltung des Shops und eine gesonderte Barrierefreiheitserklärung.

Technische Anforderungen an den Shop

Die technischen Vorgaben wirken auf den ersten Blick abstrakt, lassen sich für die Praxis aber auf wenige, dafür zentrale Punkte herunterbrechen. Sie betreffen im Kern die Frage, ob auch Menschen mit Seh-, Hör- oder motorischen Einschränkungen den Shop uneingeschränkt bedienen können, vom ersten Seitenaufruf bis zum Abschluss der Bestellung. Maßgeblich sind dabei nicht einzelne Designentscheidungen, sondern die durchgängige Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit und Verständlichkeit des ganzen Angebots. Für einen Online-Shop führt dies zu folgenden Anforderungen:

Alternativtexte für Bilder und Bedienelemente, damit Screenreader Inhalte vorlesen können vollständige Bedienbarkeit per Tastatur, also ohne Maus, inklusive sichtbarer Fokus-Anzeige ausreichende Farbkontraste, in der Regel mindestens 4,5:1 für normalen Text eine klare Überschriften- und Seitenstruktur sowie barrierefreie Formulare und verständliche Fehlermeldungen

Ergänzend gilt das sogenannte Zwei-Sinne-Prinzip (§ 12 BFSGV), wonach Informationen über mehr als einen Sinneskanal wahrnehmbar sein sollen. Ein häufiger Irrtum betrifft technische Hilfsmittel: Nachträglich eingebaute Barrierefreiheits-Plugins oder Overlays erfüllen die Anforderungen in aller Regel nicht vollständig. Ein fachliches Audit der Seite ist daher meist der verlässlichere Weg.

Die neue Barrierefreiheitserklärung

Neben der technischen Umsetzung verlangt § 14 BFSG in Verbindung mit Anlage 3 eine Barrierefreiheitserklärung. Diese muss selbst barrierefrei zugänglich und gut auffindbar sein, üblicherweise über einen Link im Footer. Gerade das Fehlen dieser Erklärung ist der am leichtesten nachweisbare und deshalb häufigste Vorwurf im Rahmen von Abmahnungen.

Inhaltlich beschreibt die Erklärung das Angebot, erläutert, wie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden, benennt die zuständige Marktüberwachungsbehörde und bietet eine Kontaktmöglichkeit für Rückmeldungen zu Barrieren. Hinzu kommt eine Dokumentationspflicht: Nach § 15 BFSG sind die Unterlagen auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Eine sorgfältige Dokumentation der umgesetzten Maßnahmen ist deshalb ratsam, um dieser Pflicht gerecht zu werden.

Bußgelder und behördliche Folgen

Für die Aufsicht ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg zuständig, die seit 2026 aktiv prüft. Sie kann Verstöße untersuchen, zur Nachbesserung auffordern und Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängen (§ 37 BFSG). Die Höhe richtet sich nach Art, Schwere und Dauer des Verstoßes.

Über das Bußgeld hinaus stehen der Behörde weitere Mittel zur Verfügung. Sie kann Zwangsgelder festsetzen und im äußersten Fall anordnen, dass eine nicht barrierefreie Dienstleistung nicht mehr angeboten werden darf. Für einen Online-Shop kann das faktisch die Abschaltung bedeuten, deren wirtschaftliche Folgen ein Bußgeld schnell übersteigen.

Das Abmahnrisiko durch Mitbewerber

Ob BFSG-Verstöße über das Wettbewerbsrecht abgemahnt werden können, ist rechtlich noch nicht geklärt. Voraussetzung wäre, dass die betroffenen Vorschriften als Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3a UWG einzuordnen sind. Ein Gericht hat darüber bislang nicht entschieden. Als Indiz wird eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem März 2025 herangezogen, wonach Datenschutzverstöße unter bestimmten Voraussetzungen wettbewerbsrechtlich verfolgt werden können.

Ungeachtet dieser offenen Rechtslage kursieren seit dem Sommer 2025 bereits Abmahnungen wegen angeblich fehlender Barrierefreiheit. Fachleute halten viele dieser Schreiben für angreifbar, etwa weil das erforderliche Wettbewerbsverhältnis fehlt oder die Vorwürfe pauschal bleiben. Ignorieren sollte man eine Abmahnung dennoch nicht, da nach Fristablauf eine einstweilige Verfügung oder Klage mit deutlich höheren Kosten droht.

Tipp: Unterschreiben Sie eine beigefügte Unterlassungserklärung nie ungeprüft. Sie bindet oft dauerhaft und ist in vielen Anwendungsfällen zu weit gefasst.

Fazit und rechtliche Einordnung durch JusLegal

Das BFSG betrifft nahezu jeden Online-Shop, der sich an Verbraucher richtet. Ohne entsprechende Vorbereitung und Nachbesserung lassen sich die neuen Anforderungen dabei nur schwer erfüllen. Neben Bußgeldern der Marktüberwachung besteht ein reales, wenn auch rechtlich noch offenes Abmahnrisiko durch Mitbewerber. Wer seine Betroffenheit klärt, den Shop fachlich prüfen lässt und eine korrekte Barrierefreiheitserklärung bereitstellt, steht rechtlich deutlich sicherer da. JusLegal prüft als Kanzlei für IT- und Wettbewerbsrecht Ihre Pflichten, bewertet erhaltene Abmahnungen und begleitet die rechtssichere Umsetzung. Nehmen Sie dazu gerne unverbindlich Kontakt mit unserem Team auf.

Häufige Fragen

  • Gilt das BFSG auch für kleine Online-Shops?

    Grundsätzlich ja, sofern es sich nicht um ein Kleinstunternehmen handelt. Befreit ist nur, wer weniger als zehn Beschäftigte und zugleich höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme aufweist. Sobald eine der beiden Grenzen überschritten wird, gilt das Gesetz vollständig.

  • Muss mein Shop barrierefrei sein, wenn die verkauften Produkte es nicht sind?

    Ja. Für die Pflicht kommt es auf den Online-Shop als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr an, nicht auf die einzelnen Waren. Der Bestell- und Kaufprozess muss daher auch dann barrierefrei sein, wenn die angebotenen Produkte selbst nicht vom BFSG erfasst werden.

  • Welche technischen Standards gelten für die Umsetzung?

    Maßgeblich ist die europäische Norm EN 301 549, die für Webinhalte auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) in der Stufe AA verweist. Daraus ergeben sich Anforderungen wie Alternativtexte, Tastaturbedienbarkeit, ausreichende Kontraste und eine klare Seitenstruktur.

  • Was droht bei einem Verstoß gegen das BFSG?

    Die zuständige Marktüberwachungsbehörde kann zur Nachbesserung auffordern, Zwangsgelder festsetzen und Bußgelder bis zu 100.000 Euro verhängen. Im äußersten Fall darf sie anordnen, dass eine nicht barrierefreie Dienstleistung nicht weiter angeboten wird.

  • Kann ich wegen fehlender Barrierefreiheit abgemahnt werden?

    Ob BFSG-Verstöße wettbewerbsrechtlich abmahnbar sind, ist gerichtlich noch nicht geklärt. In der Praxis werden solche Abmahnungen aber bereits versendet. Viele davon gelten als angreifbar, weshalb eine anwaltliche Prüfung vor einer Reaktion sinnvoll ist.

  • Bis wann muss die Umsetzung erfolgen?

    Für Online-Shops, Websites und Apps gibt es keine Übergangsfrist; die Pflichten gelten seit dem 28. Juni 2025. Längere Übergangszeiten bestehen nur in Sonderfällen, etwa bei Selbstbedienungsterminals oder bestimmten Altverträgen über Dienstleistungen.