Trunkenheit im Verkehr – wirklich nur ordnungswidrig?

Viele Verkehrsteilnehmer sind bereits betrunken gefahren, doch nur die wenigsten wurden auch von der Polizei erwischt. Während der Bußgeldkatalog für mehr als 0,5 Promille mindestens 500 Euro Strafe vorsieht, bleibt es dabei häufig nicht. In vielen Fällen ist die Trunkenheit im Verkehr nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern sogar eine Straftat. Doch was sind hierfür die wichtigsten Grenzen? Und wovon hängt die genaue Strafe ab? Als Anwalt für Verkehrsrecht zeigen wir Ihnen hier bei JusLegal, was Sie zur Trunkenheit im Verkehr genau wissen müssen!

Fahren unter Alkoholeinfluss als Ordnungswidrigkeit

Das Fahren unter Alkoholeinfluss wird nicht automatisch als Straftat gewertet, sondern ist in vielen Fällen zunächst eine Ordnungswidrigkeit. Maßgeblich ist dabei vor allem die Promillegrenze: Ab 0,5 Promille liegt in Deutschland ein Verstoß vor, auch wenn keine Ausfallerscheinungen erkennbar sind. Grundlage hierfür ist unter anderem § 24a StVG. Eine Fahrt mit weniger als 0,5 Promille erscheint auf den ersten Blick dabei zumindest straffrei.

Entscheidend ist jedoch, dass diese Einordnung nur gilt, solange keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder auffälliges Fahrverhalten hinzukommt. Wer trotz geringerer Promillewerte unsicher fährt oder einen Unfall verursacht, kann bereits deutlich früher belangt werden. In solchen Fällen verschiebt sich die Bewertung schnell von einer Ordnungswidrigkeit hin zu einer Straftat, was deutlich schwerwiegendere Konsequenzen nach sich zieht.

Vorsicht: die Grenzen zur Straftat sind fließend

Für den Übergang zur strafbaren Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB kommt es auf das Merkmal der Fahruntüchtigkeit an. Beim Vorliegen einer solchen kommt folglich nicht mehr das Ordnungswidrigkeitenrecht zur Anwendung, sondern das StGB. Bereits ab 0,3 Promille liegt relative Fahruntüchtigkeit vor. Hinzukommen muss der Eindruck, dass ein sicheres Führen des Fahrzeugs nicht mehr möglich ist. Dies kann zum Beispiel durch Schlangenlinien, Fahrfehler oder eine alkoholbedingt auffällige Fahrweise gegeben sein.

Ab 1,1 Promille liegt bei Autofahrern absolute Fahruntüchtigkeit vor. Dies führt automatisch zur Straftat, selbst wenn kein auffälliges Fahrverhalten und kein Unfall vorliegen. Die Konsequenzen sind erheblich: Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe drohen 3 Punkte in Flensburg sowie in der Regel der Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate, oft aber deutlich länger. Die Wiedererlangung ist häufig von einer erfolgreichen MPU abhängig.

Tipp: Gerade bei Wiederholungsverstößen drohen deutlich höhere Strafen – reagieren Sie frühzeitig und holen Sie sich rechtlichen Rat, bevor Ihr Führerschein langfristig weg ist.

Absolute und relative Fahruntüchtigkeit im Überblick

Relative Fahruntüchtigkeit

Ab 0,3 Promille möglich – entscheidend sind zusätzliche Ausfallerscheinungen.
  • Unsicheres Fahrverhalten (z. B. Schlangenlinien)
  • Unfälle oder verlangsamte Reaktionen
  • Strafbarkeit auch unter 0,5 Promille möglich
  • Bewertung hängt stark vom Einzelfall ab

Absolute Fahruntüchtigkeit

Ab 1,1 Promille (Auto) bzw. 1,6 Promille (Fahrrad) liegt automatisch eine Straftat vor.
  • Unabhängig vom Fahrverhalten
  • 3 Punkte in Flensburg
  • Führerscheinentzug (mind. 6 Monate)
  • Häufig MPU und strafrechtliche Konsequenzen

Diese Auswirkungen hat eine Trunkenheitsfahrt

Eine Trunkenheitsfahrt bleibt selten ohne Folgen – und diese gehen weit über ein einfaches Bußgeld hinaus. Je nach Situation, Vorbelastung und Status des Fahrers können die Konsequenzen deutlich variieren. Besonders relevant ist die Unterscheidung zwischen Erstverstoß, Wiederholungsfall und Verstößen während der Probezeit. In jedem dieser Fälle drohen verschiedene Sanktionen, die sowohl finanziell als auch in der Mobilität spürbar sind.
  • Erstverstoß

    Beim ersten Verstoß – etwa ab 0,5 Promille ohne Ausfallerscheinungen – handelt es sich in der Regel um eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Es drohen mindestens 500 Euro Bußgeld, 2 Punkte in Flensburg sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Zusätzlich kann die Teilnahme an einem Aufbauseminar empfohlen werden. Liegt jedoch eine Straftat vor, etwa durch Gefährdung, fallen die Strafen deutlich höher aus.
  • Wiederholungsfall

    Wer erneut unter Alkoholeinfluss am Steuer erwischt wird, muss mit deutlich verschärften Konsequenzen rechnen. Die Bußgelder steigen auf 1.000 Euro beim zweiten und 1.500 Euro beim dritten Verstoß, hinzu kommen erneut 2 Punkte und längere Fahrverbote. Zudem wird die Anordnung einer MPU zunehmend wahrscheinlich. Die Behörden gehen hier von einer mangelnden Einsicht und erhöhten Gefährdung aus.
  • Probezeit

    Für Fahranfänger gilt eine strikte 0,0-Promille-Grenze gemäß § 24c StVG. Bereits geringe Alkoholmengen führen zu einem sogenannten A-Verstoß. Die Folge sind 250 Euro Bußgeld, ein Punkt in Flensburg sowie die Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre. Zusätzlich ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtend, um die Fahreignung weiterhin nachzuweisen. Bei mehr als 0,5 Promille steigt die Strafe auch hier auf 500 Euro und 2 Punkte.

Besondere Grenzen für Fahrrad und E-Scooter

Auch für Fahrradfahrer und Nutzer von E-Scootern gelten klare Promillegrenzen – allerdings unterscheiden sich diese teilweise deutlich von den Regelungen für Autofahrer. Viele Verkehrsteilnehmer unterschätzen, dass auch ohne Führerscheinpflicht empfindliche Strafen drohen können. Gerade in dicht besiedelten Großstädten sind Kontrollen aufgrund zunehmender Unfälle häufiger geworden. Dabei gelten die folgenden Regeln zum Alkohol:

Fahrrad

Für Radfahrer gilt: Ab 0,3 Promille kann bereits eine Strafbarkeit vorliegen, wenn Ausfallerscheinungen hinzukommen. Ab 1,6 Promille wird von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgegangen – unabhängig vom Fahrverhalten. In diesem Fall drohen Konsequenzen nach § 316 StGB, häufig inklusive einer MPU-Anordnung. Besonders relevant: Auch der Führerschein kann betroffen sein, obwohl man „nur“ Fahrrad gefahren ist.

E-Scooter

E-Scooter werden rechtlich wie Kraftfahrzeuge behandelt. Das bedeutet: Es gelten dieselben Promillegrenzen wie beim Autofahren. Bereits ab 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, ab 0,3 Promille mit Ausfallerscheinungen eine Straftat. Ab 1,1 Promille wird absolute Fahruntüchtigkeit angenommen. Die Folgen sind identisch zum Verstoß im Pkw. Dies gilt übrigens auch für Trunkenheit auf dem Motorrad oder dem Motorroller.

Verkehrskontrolle bei Trunkenheit: wie verhalten Sie sich?

Grundsätzlich trifft Sie als Verkehrsteilnehmer die Pflicht, an der Kontrolle mitzuwirken. Zu Ihren Pflichten gehört zum Beispiel das Vorzeigen von Führerschein und Fahrzeugschein. Anders als häufig angenommen ist der Alkoholvortest durch Pusten keine Pflicht. Dieser erfolgt ohnehin nur bei konkretem Trunkenheitsverdacht und kann von Ihnen somit verweigert werden.

Sollten Sie keinen Alkohol getrunken haben, ist gegen die Überprüfung jedoch meist nichts einzuwenden. Doch auch aus taktischen Gründen nach ein paar Bieren oder zwei Cocktails kann es sich lohnen, den Pust-Test zu verweigern. Sollten die Beamten vor Ort den Verdacht einer Alkoholisierung haben, können sie eine Blutentnahme anordnen lassen.

In diesem Fall wird Ihnen auf der Wache Blut entnommen, um den genauen Alkoholwert zu bestimmen. Aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen Kontrolle und Blutentnahme muss der Promille-Wert daraufhin zurückgerechnet werden. Dabei wird ein einmaliger Sicherheitsabschlag von 0,2 Promille zugunsten des Fahrzeugführers sowie 0,2 Promille pro Stunde seit der Kontrolle abgezogen. Bei vielen Menschen liegt dieser Abzug deutlich über dem tatsächlichen Abbau, wodurch sich bei knappen Verstößen eine Berechnung zu Ihren Gunsten ergeben kann. Sollten Sie sich hinsichtlich Ihres Alkoholkonsums unsicher sein, ist die Blutentnahme zu empfehlen.

Tipp: Machen Sie bei einer Kontrolle aus diesen Gründen keine Angaben zu Ihrem Alkoholkonsum – Sie sind hierzu nicht verpflichtet und vermeiden unnötige Selbstbelastung.

Exkurs: zu viel trinken für eine Strafbarkeit?

Für eine Strafbarkeit nach § 316 StGB gibt es wie auch bei allen anderen Straftaten gewisse Höchstgrenzen über § 20 StGB. In der Praxis werden dabei bestimmte Promillebereiche als Anhaltspunkte herangezogen – bei etwa 3,0 Promille wird häufig von Schuldunfähigkeit ausgegangen, bei 2,0 bis 3,0 Promille kann eine verminderte Schuldfähigkeit vorliegen. In den meisten Fällen ergibt sich hieraus aber natürlich eine enorme Gesundheitsgefährdung.

Nach vielerlei Rechtsprechung würde die Trunkenheitsfahrt in diesem Fall aber dennoch nicht straffrei bleiben. In solchen Fällen greift regelmäßig § 323a StGB. Wer sich also in einen rauschbedingten Zustand versetzt und in diesem eine Straftat begeht, kann dennoch belangt werden. Wichtig: Die genannten Promillewerte sind keine festen Grenzen, sondern Richtwerte – entscheidend sind immer die individuellen Umstände, etwa Trinkgewohnheiten, körperliche Verfassung und das konkrete Verhalten, welches im Gerichtsprozess daraufhin ermittelt wird.

Ihre verkehrsrechtliche Beratung mit JusLegal!

Trunkenheit im Verkehr ist kein Bagatelldelikt – schon kleine Fehler können weitreichende rechtliche und persönliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ob Ordnungswidrigkeit oder Straftat, Erstverstoß oder Wiederholung: Die richtige Einordnung hängt immer vom Einzelfall ab. Genau hier zeigt sich, wie wichtig eine fundierte verkehrsrechtliche Einschätzung ist, um Risiken frühzeitig zu erkennen und gezielt zu handeln. Unser Team bei JusLegal berät Sie bei jedem Verstoß im Straßenverkehr und unterstützt Sie sowohl vor Gericht als auch im Verfahren!